Genossenschaftsgesetz (GenG)

Genossenschaftsgesetz (GenG)
weist Regelungen auf, die gewährleisten, dass das grundsätzliche Unternehmensziel der Förderung der Mitglieder Maßstab für das Genossenschaftsmanagement bleibt. Nach dem schon in der zweiten Hälfte des 19. Jh., v.a. in Preußen, Genossenschaftsgesetze eingeführt wurden, kam es 1889 zur Verabschiedung des „Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch den Reichstag. Das GenG hat zehn Regelungsbereiche: Errichtung der Genossenschaft, Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Mitglieder, Vertretung und Geschäftsführung, Prüfung und Prüfungsverbände, Ausscheiden einzelner Genossen, Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft, Insolvenzverfahren und Haftpflicht der Genossen, Haftsumme, Straf- und Bußgeldvorschriften. Das 1889 verabschiedete Genossenschaftsgesetz hat nur in kleinem Umfange Novellierungen erfahren. So wurde 1922 für größere Genossenschaften die Vertreterversammlung eingeführt und durch die Genossenschaftsnovelle von 1973 wurde die Leitungsstruktur von Genossenschaftsunternehmen im Sinn einer modernen Unternehmensführung neu geordnet.

Lexikon der Economics. 2013.

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